Betriebsärztliche Grundbetreuung
In jedem Betrieb, also schon ab einem Mitarbeitenden, hat der Unternehmer nach Maßgabe des ASiG für die Sicherstellung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Der Umfang besteht aus der sogenannten Grundbetreuung und anlassbezogenen bzw. betriebsspezifischen Betreuung.
Teil der Grundbetreuung ist zum Beispiel die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung, Verhalten- und Verhältnisprävention, Untersuchung von Unfallereignissen sowie regelmäßige Beratung von Unternehmern, Mitarbeitenden und betrieblichen Interessenvertretungen. Konkretisiert werden die Aufgaben der Grundbetreuung in der DGUV V2.
Die anlassbezogene Betreuung bzw. betriebsspezifische Betreuung ergibt sich aus der Betriebsgröße sowie den individuellen Gegebenheiten und Bedürfnissen.
Um Ihren Betreuungsbedarf zu ermitteln, sprechen Sie mich gerne an.
Neben den Konkretisierungen zu den Aufgaben im Arbeitsschutz findet sich auch die Ermittlung der Einsatzzeiten in der DGUV V2.
Ein Unternehmer kann, je nach Größe des Unternehmens sowie Branchenzugehörigkeit, zwischen verschiedenen Modellen der Betreuung wählen:
Betriebsgröße (Anzahl Beschäftigte) | Regelbetreuung | Unternehmermodell |
≤ 10 | Grundbetreuung (feste Fristen) + anlassbezogene Betreuung | möglich |
10 bis 50 | Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung | möglich |
≥ 50 | Grundbetreuung + betriebsspezifische Betreuung | Nicht möglich |
Je nach Branche erhalten Unternehmen einen sogenannten WZ-Code. Über diesen WZ-Code erfolgt eine Zuordnung zu einer von drei Betreuungsgruppen (Betreuungsgruppe I, II oder III).
Regelbetreuung ≤10 Beschäftigte
Die Grundbetreuung beinhaltet die Unterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Die Grundbetreuung wird nach maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse oder spätestens nach 1 (Betreuungsgruppe I), 3 (Betreuungsgruppe II) oder 5 Jahren (Betreuungsgruppe III) wiederholt.
Bei besonderen Anlässen, zum Beispiel neuen Betriebsanlagen, Arbeitsmitteln, Umgestaltung von Schicht- oder Pausenzeiten, Häufungen gesundheitlicher Probleme oder anderen Themen, muss der Unternehmer eine Betreuung wahrnehmen. Auch hier finden sich Konkretisierungen in der DGUV V2 sowie bei den jeweiligen Unfallversicherungsträgern.
Regelbetreuung ab 10 Beschäftigten
Ab 10 Beschäftigten setzt sich die Gesamtbetreuung aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung zusammen.
Die Grundbetreuung umfasst alle Aufgaben nach DGUV V2 Abschnitt 3 Anhang 4. Der jeweilige Betreuungsumfang wird je nach Zughörigkeit der Betreuungsgruppe berechnet:
Betreuungsgruppe I | Betreuungsgruppe II | Betreuungsgruppe III | |
Einsatzzeit (Std./pro Beschäftigtem/Jahr | 2,5 | 1,5 | 0,5 |
Diese Grundbetreuung wird auf die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Hier ist zu beachten, dass mindestens 20% bzw. nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem für die Betriebsärztin bzw. die Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusetzen sind.
Die betriebsspezifische Betreuung muss durch den Unternehmer ermittelt und regelmäßig überprüft werden. Hierbei steht der Betriebsarzt beratend zur Seite. Teil der betriebsspezifischen Betreuung ist zum Beispiel die arbeitsmedizinische Vorsorge. Aber auch die Themen Gesundheitsmanagement, betriebliche Gesundheitsförderung oder demografischer Wandel im Betrieb können eine betriebsspezifische Betreuung erforderlich machen. Auch hier gibt die DGUV V2 weiterführende Informationen.
Unternehmermodell
In Betrieben mit maximal 50 Beschäftigten (Achtung: abhängig von den jeweiligen Regelungen der zuständigen BG/Unfallkasse auch weniger) kann die Unternehmerin das Modell der alternativen bedarfsorientierten Betreuung, das sogenannte Unternehmermodell, wählen.
Dieses besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen für den Unternehmer und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung durch die Betriebsärztin und / oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Maßnahmen können in Kursen bei den jeweiligen Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen absolviert werden. Danach kann der Unternehmer entscheiden, zu welchen Anlässen ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzugezogen werden müssen.
Ihre Betriebsärztin im Rhein-Main-Gebiet
Ich bin Fachärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin in Frankfurt.
Sie erreichen mich telefonisch unter 0175 98 40 718 und per E-Mail an info@arbeitsmedizin-pierau.de. Oder schicken Sie mir gleich hier eine Nachricht: