Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen
Von der arbeitsmedizinischen Vorsorge streng abzugrenzen sind Einstellungs- und Eignungsuntersuchungen. Sie finden sich nicht in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Je nach Fragestellung sind unterschiedliche rechtliche Grundlagen relevant für die Durchführung. Das heißt auch, dass solche Untersuchungen nur mit entsprechender Grundlage rechtmäßig und zulässig sind. Oftmals sind Bereiche betroffen, in denen Beschäftigte besondere Verantwortung gegenüber Dritten tragen. So zum Beispiel bei LKW-, Taxi- oder Busfahrern, Pilotinnen oder Feuerwehrleuten. Aber auch im Beamtenrecht finden sich Eignungsuntersuchungen, eine Aufnahme in das Beamtenverhältnis funktioniert nicht ohne die entsprechende Feststellung der Eignung.
Inhalt der Untersuchungen
Prinzipiell soll bei Einstellungs- oder Eignungsuntersuchungen geprüft werden, ob Beschäftigte den geplanten oder aktuellen Anforderungen an die ausgeübte Tätigkeit aus medizinischer, das heißt physischer und psychischer, Sicht ausüben kann. Daher richtet sich die Untersuchung immer nach der auszuführenden Tätigkeit.
So sind zum Beispiel die Anforderungen an die Tätigkeit bei der Feuerwehr andere als bei Fluglotsen. Dies muss sich in der Untersuchung widerspiegeln. Die Verhältnismäßigkeit muss stets gewahrt werden.
Die Untersuchung selbst darf nur durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte einwilligt. Sollte dies nicht erfolgen, ist eine Beurteilung nicht möglich und der Beschäftigte verletzt gegebenenfalls seine Mitwirkungspflicht. Daraus können sich arbeitsrechtliche Konsequenzen ergeben.
Am Ende der Untersuchung erhält der Beschäftigte eine Bescheinigung, die die Eignung, Nicht-Eignung oder Eignung unter Vorbehalt bestätigt. Medizinische Befunde oder Diagnosen werden nicht vermerkt. Auch diese Bescheinigung fällt unter die ärztliche Schweigepflicht. Es obliegt dem Beschäftigten diese Mitteilung an die entsprechende Stelle, Arbeitgeber, Behörde oder andere zu übermitteln. Gelegentlich kann es vorkommen, dass am Tag der Untersuchung nicht alle relevanten Informationen vorliegen. Dann erfolgt die endgültige Beurteilung erst nach Vorlage aller Dokumente.
Einstellungsuntersuchung
Die Einstellungsuntersuchung ist im engeren Sinne eine Eignungsuntersuchung, die vor Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses notwendig sein kann. Diese wird vom Arbeitgeber veranlasst, der in der Regel die Einstellung von einem positiven Ergebnis der Untersuchung abhängig macht. Gerade in gefährdeten Bereichen kann dies sinnvoll sein, wenn dadurch das Risiko von Arbeitsunfällen im Betrieb gesenkt wird.
Eine Unternehmerin kann die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses von einer Einstellungsuntersuchung abhängig machen. Hierbei prüft der Arzt, ob es medizinische Gründe gibt, die gegen die Einstellung sprechen.
Eignungsuntersuchungen (während des Beschäftigungsverhältnisses)
Auch während eines laufenden Beschäftigungsverhältnisses können Eignungsuntersuchungen fällig werden. Hierbei müssen konkrete rechtliche Grundlagen vorhanden sein und ein konkreter Anlass vorliegen. Und auch hier muss selbstverständlich die Verhältnismäßigkeit der Untersuchung gewahrt bleiben.
Bei einigen Tätigkeiten sind wiederkehrende Eignungsuntersuchungen während des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich. Beispiele sind die Fahrerlaubnisverordnung oder die Feuerwehrdienstvorschrift 7. Hierbei müssen die Beschäftigten in gewissen Abständen nachweisen, dass aus medizinischer Sicht der Tätigkeit weiter nachgegangen werden kann.
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